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TSV Bramstedt e.V.

TSV Bramstedt e.V von 1948., Ringstr. 23, 27628 Bramstedt Tel. 04746-6018

1. Vorsitzender Rolf von Salzen

Wenn Sie daran interessiert sind können Sie sich die Satzung unseres Vereins ruhig genauer ansehen, wir bieten Ihnen auch an dieser Stelle eine Einsicht in das Gründungsprotokoll des TSV Bramstedt vom 29.Juli 1948.

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erstellt von

Udo Mallow

S a t z u n g   des TSV BRAMSTEDT e. V. 1948

 

 

Neufassung durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung

vom  27. November 2009

 

 

 Gliederung der Satzung

 

 

  § 1 bis § 5 Allgemeine Bestimmungen

 

  § 6 bis § 9 Mitgliedschaft

 

  § 10 bis § 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  § 12 bis § 21 Organe des Vereines

 

 §      22 bis § 26 Allgemeine Schlußbestimmungen

 

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1  Name, Sitz und Rechtsgrundlage

 

        a) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Bramstedt

            e.V. 1948 und hat seinen Sitz in 27628 Bramstedt (Landkreis Cuxhaven).

 

        b) Der Verein ist in das Vereinsregister, beim Amtsgericht in Tostedt eingetragen.        

 

c) Der Vorstand in Sinne des § 26 BGB besteht aus:

 

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Protokollführer

4. dem Kassenwart

 

       d)  Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

             Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

             In einzelnen Fällen kann der Vorsitzende bzw. der Vorstand ein Mitglied des

             Vorstandes mit der Vertretung beauftragen.

 

       e)  Daneben besteht ein erweiterter Vorstand.  Die Mitglieder des erweiterten

           Vorstandes haben in vereinsinternen Angelegenheiten die selben Rechte wie die

            Vorstandsmitglieder    nach § 1c.

 

§ 2  Zweck des Vereines, Gemeinnützigkeit

 

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige

     Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der

     Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

b)  Zweck des Vereines ist es, Turnen, Jiu – Jitsu, Fußball, Tischtennis, Schwimmen und  andere neu aufzunehmende Sportarten zu betreiben und den Sport als Gesamtheit zu fördern. Der Verein erstrebt  durch Leibesübungen die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.

 

 

§ 2a  Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

          a)  Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral und jedem

                zugänglich.

 

§ 3  Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 

Der Verein ist als Mitglied des Sportkreis Cuxhaven dem Landessportbund

Niedersachsen angeschlossen und regelt im Einklang mit deren Satzung seine internen Angelegenheiten selbständig.

 

 

§ 4  Rechtsverhältnisse

 

Die Rechte und Pflichten aller Mitglieder sowie der Organe des Vereines werden durch die vorliegenden Satzungen und durch die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt.  Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen, ist der öffentliche Rechtsweg ausgeschlossen, sofern nicht eine Sondergenehmigung der dafür zuständigen Organe erteilt ist.

 

 

§ 5  Gliederung des Vereines

 

         Der Verein gliedert sich in Sparten, die jeweils eine bestimmte

         Sportart betreiben, jede Sparte kann in

 

          a)  eine Kinderabteilung

          b)  eine Jugendabteilung

          c)  eine Männer- und Frauenabteilung

          d)  eine Altersabteilung

 

          gegliedert werden, sofern das erforderlich ist.

Mitg1iedschaft

 

§ 6  Erwerb der Mitgliedschaft

 

a)  Mitgliedschaft des Vereines kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben,      

    wenn  sie sich unterschriftlich zur Anerkennung der Vereinssatzung  

    verpflichtet.

     Für Jugendliche unter 18 Jahren ist eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters  

    erforderlich.

 

      b)  über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß.  Der Beschluss   

           wird protokolliert.  Der Beschluß wird wirksam, wenn von dem Antragsteller

             der erste Beitrag entrichtet ist.

 

       c)  Jedes Mitglied, das nicht mehr aktiv Sport betreibt, wird auf Antrag oder auf                         

    Vorstandsbeschluss als passives Mitglied geführt.  An seinen Rechten und    

    Pflichten ändert sich nichts.

 

     d)  Die Neuaufnahme passiver Mitglieder und juristischer Personen ist möglich   

    und  regelt sich sinngemäß.

 

 

§ 7  Ehrenmitglieder

 

a) Personen die sich um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereines verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

b) Ehrenmitglieder haben alle Rechte im Sinne dieser Satzungen.

 

§ 8  Erlöschen der Mitgliedschaft

 

        Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende.

 

          b)  bei Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes nach § 9 dieser

                 Satzung. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aus der

                 Vereinszugehörigkeit  herrührenden  Verbindlichkeiten gegenüber dem

                 Verein unberührt,

 

 

§ 9  Ausschlussgründe

 

a) Der Ausschluss eines Mitgliedes nach § 8 b kann nur erfolgen im Falle eines

      gröblichen   und schuldhaften Verstoßes gegen die Pflichten eines Mitgliedes.Im

     Falle einer groben Zuwiderhandlung gegen die ungeschriebenen Gesetze der Sitte,

                   des Anstandes und Sportkameradschaft sowie gegen unsere Grundrechte

                    nach dem Grundgesetz.

b) Im Falle eines Ausschlussverfahrens handelt der Vorstand als Ehrenrat.    

     Ausserdem sind zusätzlich zwei mindestens 45 Jahre alte Mitglieder

      hinzuzuziehen, die von der Jahreshauptversammlung als Beisitzer in den

      Ehrenrat gewählt werden.  Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss G  

     Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ehrenrat zu rechtfertigen. Der Ausschluss

      ist dem Betroffenen unter   Angabe der Gründe durch Einschreiben bekannt zu    

     geben.Gegen diese Entscheidung kann der Ausgeschlossene Berufung beim  

     Kreissportgericht einlegen, das dann endgültig entscheidet.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereines

 

§ 10  Rechte der Mitglieder

            Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt:

a)  Alle Einrichtungen des Vereines nach Massgabe dieser Satzung zu benutzen.

b)  An allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, soweit dabei nicht

       gegen die Bestimmungen Öffentlicher Gesetze, insbesondere des

      Jugendschutzgesetzes, verstossen wird.

c)  Als aktives Mitglied für Sportunfälle Versicherungsschutz über

       denLandessportbund zu verlangen.  Die Inanspruchnahme des Vereins und seiner

      handelnden Personen scheidet aus.  Unfälle sind unverzüglich anzuzeigen.

 

Vom vollendeten 18. Lebensjahr ab vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Gebrauch zu machen.

 

§ 11  Pflichten der Mitglieder

         Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

a) Die vorliegenden Satzungen und die einschlägigen Satzungen der

                zuständigen Dachorganisationen zu befolgen.

b) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

c) Sich in allen aus der Vereinsmitgliedschaft herrührenden Rechtsangelegenheiten dem Ehrenrat nach § 9 oder seinen übergeordneten Organisationen nach Massgabe des §4 zu unterwerfen.

d) Verhängte Geldstrafen seitens der Sportgerichte o. ä. persönlich zu tragen.

Organe des Vereines

 

§ 12 Organe des Vereines sind:

a) Die Jahreshaupt- bzw. die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der erweiterte Vorstand

d) Die Mitgliedschaft bei einem Vereinsorgan ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

e) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Erstattung barer

                      Auslagen nach Massgabe besonderer Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 13  Mitgliederversammlung

a) Spätestens sechs Wochen nach Schluss eines Rechnungsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden (Jahreshauptversammlung), die mindestens acht Tage vorher einzuberufen ist, und zwar schriftlich.

 

b) Bei Bedarf können ausserordentliche Mitgliederversammlungen vom 1.Vorsitzenden einberufen werden.  Das hat auch dann zu geschehen, wenn mindestens drei andere Vorstandsmitglieder oder zwanzig stimmberechtigte Vereinsmitglieder es schriftlich beantragen.

             c)  In einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das

                    18. Lebensjahr vollendet  haben. Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende in

                    Vertretung der 2. Vorsitzende als  sein Stellvertreter.

 

§ 14  Aufgaben der Mitgliederversammlung

         1 . Der Mitgliederversammlung stehen die obersten Entscheidungen in allen

               Vereinsangelegenheiten zu.

        2.  Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere zu beschliessen:

 

a. Über die Wahl des Vorstandes und Ausschussmitglieder, der Mitglieder des Ehrenrates, der Kassenprüfer und der Kassenführer.

 

b. Über die Ernennung der Ehrenmitglieder.

c. Über die Höhe der Beiträge im kommenden Rechnungsjahr und über

               Grundsätze ihrer Erhebung sowie die Art des Beitragseinzuges.

 

d. Über die Entlastung der Vereinsorgane hinsichtlich ihrer Rechnungs- und  Geschäftsführung.

 

e. Über die Verwendung der verfügbaren Geldmittel des Vereines.

 

          3.  Die Sitzungsprotokolle sind vom I. oder II. Vorsitzenden, dem Protokollführer         

               und einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen.

 

 

§ 15  Tagesordnung der Jahreshauptversammlung

          

           Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu  

          umfassen:

 

1. Feststellung der Stimmberechtigten

 

2. Berichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer

 

3. Beschlussfassung über die Entlastung

 

4. Neuwahlen

 

 

 

§ 16  Der erweiterte Vorstand

 

a) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

               l.  Den Vorstandsmitgliedern gem. § 1c dieser Satzung.

              2. Dem Jugendleiter.

               3. dem Platzwart

               4. Den Spartenleitern.

 

b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.        

Wiederwahl ist zulässig.  Damit der Vorstand handlungsfähig bleibt, wird nach       

folgendem Muster gewählt:

 

   in geraden Jahren der 1. Vorsitzende und der Kassenwart; in ungeraden Jahren    

  der 2.  Vorsitzende und der Protokollführer.   50% der erweiterten Vorstandsmitglieder 1, 2 - 4 sind in jedem Jahr neu zu    

    wählen.     Beschlussfähigkeit, und Wahldurchführung ergibt sich aus § 22 der Satzung.

 

c) Ist ein Ehrenvorsitzender gewählt, so ist dieser mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen.

 

 

§ 17   Der Vorstand, seine Rechte und seine Pflichten

 

          a)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Massgabe dieser Satzung

     und aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.     Der Vorstand ist   

    ermächtigt,  Ämter der Vereinsorgane, die innerhalb eines

                  Rechnungsjahres  verwaisen, aus eigenem Ermessen bis zur nächsten

                 Jahreshauptversammlung zu besetzen.

 

a) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung barer Auslagen nach Massgabe besonderer Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

c)   Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann

      aber bei Bedarf eine Vergütung nach Massgabe einer Aufwandsentschädigung

      im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschliessen.

 

d)   Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind nach § 17a geregelt.

 

 

 

§ 17a  Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

 

a)  Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und regelt das    

    Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein.  Er beruft die   

    Vorstandssitzungen, die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen ein und   

    leitet sie.  Er hat die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes  und aller

     Vereinsorgane zu  überwachen. Er unterzeichnet die Genehmigung der  

    Sitzungsprotokolle und unterschreibt alle wichtigen und verbindlichen  

    Schriftstücke. Er allein ist berechtigt, das Vereinssiegel zu gebrauchen.

 

b)  Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.

 

c)  Der Protokollführer bearbeitet den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereines.  

    Unverbindliche Mitteilungen und Auskünfte kann er mit Zustimmung des I.  

    Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Sitzungsprotokolle.  Er hat zu

     jeder Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht vorzulegen und versieht

     zugleich die Aufgaben eines Werbe- und Pressewartes.

 

d)  Der Vereinskassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und überwacht den  

 Beitragseinzug.  Zahlungen dürfen nur in Verbindung mit dem 1. bzw. 2.     

 Vorsitzenden oder Schriftführer geleistet werden. Zur jährlichen  

 Kassenrevision und zu ausserordentlichen Revisionen hat er alle Belege  

 nachzuweisen.  Er führt die Mitgliederliste.  Zu seiner Unterstützung kann er  

 weitere Personen nach Rücksprache mit dem Vorstand heranziehen.

 

e)  Der Jugendleiter ist für alle Belange der jugendlichen Vereinsmitglieder

      zuständig.

 

f) Die Tätigkeit der Ehrenratsmitglieder regelt sich nach dieser Satzung.

g) Die Spartenleiter vertreten die Interessen der Mitglieder ihrer Sparten.  Sie

     sind mitverantwortlich für das den Sparten überlassene Vereinseigentum. Sie    

    nehmen an Fachtagungen ihrer Sparten teil und regeln bei sportlichen    

    Wettkämpfen die Teilnahme des Vereines. Über diese Tätigkeit ist regelmässig   

    zu berichten.

 

§ 18  Vereinsausschüsse (Fachausschüsse)

         Fachausschüsse können auf Antrag gebildet werden.  Sie legen dem Vorstand Richtlinien, Vorschläge und Arbeitsunterlagen vor.  Sie unterstützen den Vorstand und beraten ihn in Fachfragen.

 

§ 19  Der Ehrenrat

          Als Ehrenrat fungiert in besonderen Fällen der Vorstand § 1 C dieser Satzung, der

           dann durch die von der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre zu wählenden

           zwei Ehrenratsmitglieder ergänzt wird.

 

 

§ 20  Aufgabe des Ehrenrates

1.  Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten, Satzungsverstöße

     etc. innerhalb des Vereines, soweit nicht die Zuständigkeit des Sportgerichtes eines  

    Fachverbandes gegeben ist.  Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.

 

2.  Der Ehrenrat tritt auf Antrag  jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt über den Streitfall, wobei dem Betroffenen Gelegenheit zu persönlichen und sachlichen Rechtfertigungen, zu geben ist.

 

3.  Jede Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 vorgesehenen Berufungsmöglichkeiten,

 

4. Jede Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen.

 

5.  Der Ehrenrat kann folgende Strafen verhängen:

 

a) Verwarnung

 

b) Verweis

 

c)  Dauernde oder begrenzte  Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu    

    bekleiden, mit sofortiger Amtsenthebung, bei dem alle aus dem Fall  

    herrührenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt bleiben.

 

d)  Ausschluss der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten.

 

e)  Ausschluss aus dem Verein (§ 9).

 

§ 21  Kassenprüfer

1. Die beiden von  der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer

Haben vor der folgenden Jahreshauptversammlung rechtzeitig die Kasse zu prüfen  und einen Prüfungsbericht vorzulegen.

 

2. Sie haben ferner das Recht, bis zu viermal im Jahr unvermutet Einblick in die

      Kassenführung zu verlangen. Darüber sind gleichfalls Protokolle zu schreiben.

 

          Allgemeine Schlussabstimmunge

 

§ 22  Beschlüsse und Beschlussfähigkeit

1.  Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der  

    Erschienenen Mitglieder, sofern die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde.

 

           2.  Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten  

    gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung   

    geschieht öffentlich durch Handaufheben.

 

3.  Alle Beschlüsse sind mit Abstimmungsergebnis im Protokoll zu vermerken.

4.  Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden amtiert der Altersvorsitzende oder ein   

    Ehrenratsmitglied als Wahlleiter.

5.  Die Wahlen führt mit Ausnahme der Ziffer 4 der 1. Vorsitzende aus, der sich bei

     seiner Wahl der Stimme zu enthalten hat.   6.  Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder         

    nach § 1c muss auf Antrag  jedes Vereinsmitgliedes geheime Wahl durchgeführt

     werden, dazu genügt schon eine   Stimme.

 

§ 23   Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

 

1.  Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten

    anwesenden Mitglieder notwendig.

 

2.  Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine 80%ige Mehrheit in einem

     Wahlgang, an dem sich mindestens 80% aller stimmberechtigten

     Vereinsmitglieder beteiligen müssen.

3.  Kommen die unter Ziffer 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen nicht zustande,

     ist die Abstimmung frühestens nach 4 Wochen zu wiederholen, wobei dann die

     Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen Beschlussfähig

     ist. Von den dann Erschienenen müssen 4/5tel oder 80% für die Auflösung sein.  

 

 

§ 24   Vereinsvermögen und Kassenführung

1.  Die Kassenüberschüsse und die sonst vorhandenen Vermögenswerte sind

     Eigentum des Vereines. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch

     hieran nicht zu.

2.  Die Beiträge werden vom Kassenwart eingezogen.

3.  Normalerweise werden alle laufenden Verbindlichkeiten für alle Mitglieder von

     der Vereinskasse beglichen.

 

4.  Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt   

    das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bramstedt, die es ausschliesslich  

     zugunsten des Sportes zu verwenden hat.

§ 25  Rechnungsjahr – Geschäftsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 26  Inkrafttreten

           Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch eine ordentliche oder ausserordentliche

Mitgliederversammlung in Kraft und zwar mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht

auf die anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Versammlung ordnungsgemäss

einberufen worden ist.Bramstedt, den 27. November 2009

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                    Rolf von Salzen                                         Dr. Michael Dickgreber  

            1. Vorsitzender                                  2.Vorsitzender