
TSV Bramstedt e.V.
TSV Bramstedt e.V von 1948., Ringstr. 23, 27628 Bramstedt Tel. 04746-6018
1. Vorsitzender Rolf von Salzen
Wenn Sie daran interessiert sind können Sie sich die Satzung unseres Vereins ruhig genauer ansehen, wir bieten Ihnen auch an dieser Stelle eine Einsicht in das Gründungsprotokoll des TSV Bramstedt vom 29.Juli 1948.
erstellt von
Udo Mallow
S a t z u n g des TSV BRAMSTEDT e. V. 1948
Neufassung durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung
vom 27. November 2009
Gliederung der Satzung
§ 1 bis § 5 Allgemeine Bestimmungen
§ 6 bis § 9 Mitgliedschaft
§ 10 bis § 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12 bis § 21 Organe des Vereines
§ 22 bis § 26 Allgemeine Schlußbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Rechtsgrundlage
a) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Bramstedt
e.V. 1948 und hat seinen Sitz in 27628 Bramstedt (Landkreis Cuxhaven).
b) Der Verein ist in das Vereinsregister, beim Amtsgericht in Tostedt eingetragen.
c) Der Vorstand in Sinne des § 26 BGB besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Protokollführer
4. dem Kassenwart
d) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
In einzelnen Fällen kann der Vorsitzende bzw. der Vorstand ein Mitglied des
Vorstandes mit der Vertretung beauftragen.
e) Daneben besteht ein erweiterter Vorstand. Die Mitglieder des erweiterten
Vorstandes haben in vereinsinternen Angelegenheiten die selben Rechte wie die
Vorstandsmitglieder nach § 1c.
§ 2 Zweck des Vereines, Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
b) Zweck des Vereines ist es, Turnen, Jiu – Jitsu, Fußball, Tischtennis, Schwimmen und andere neu aufzunehmende Sportarten zu betreiben und den Sport als Gesamtheit zu fördern. Der Verein erstrebt durch Leibesübungen die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
§ 2a Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
a) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral und jedem
zugänglich.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist als Mitglied des Sportkreis Cuxhaven dem Landessportbund
Niedersachsen angeschlossen und regelt im Einklang mit deren Satzung seine internen Angelegenheiten selbständig.
§ 4 Rechtsverhältnisse
Die Rechte und Pflichten aller Mitglieder sowie der Organe des Vereines werden durch die vorliegenden Satzungen und durch die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen, ist der öffentliche Rechtsweg ausgeschlossen, sofern nicht eine Sondergenehmigung der dafür zuständigen Organe erteilt ist.
§ 5 Gliederung des Vereines
Der Verein gliedert sich in Sparten, die jeweils eine bestimmte
Sportart betreiben, jede Sparte kann in
a) eine Kinderabteilung
b) eine Jugendabteilung
c) eine Männer- und Frauenabteilung
d) eine Altersabteilung
gegliedert werden, sofern das erforderlich ist.
Mitg1iedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitgliedschaft des Vereines kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben,
wenn sie sich unterschriftlich zur Anerkennung der Vereinssatzung
verpflichtet.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
b) über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Der Beschluss
wird protokolliert. Der Beschluß wird wirksam, wenn von dem Antragsteller
der erste Beitrag entrichtet ist.
c) Jedes Mitglied, das nicht mehr aktiv Sport betreibt, wird auf Antrag oder auf
Vorstandsbeschluss als passives Mitglied geführt. An seinen Rechten und
Pflichten ändert sich nichts.
d) Die Neuaufnahme passiver Mitglieder und juristischer Personen ist möglich
und regelt sich sinngemäß.
§ 7 Ehrenmitglieder
a) Personen die sich um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereines verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
b) Ehrenmitglieder haben alle Rechte im Sinne dieser Satzungen.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende.
b) bei Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes nach § 9 dieser
Satzung. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aus der
Vereinszugehörigkeit herrührenden Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verein unberührt,
§ 9 Ausschlussgründe
a) Der Ausschluss eines Mitgliedes nach § 8 b kann nur erfolgen im Falle eines
gröblichen und schuldhaften Verstoßes gegen die Pflichten eines Mitgliedes.Im
Falle einer groben Zuwiderhandlung gegen die ungeschriebenen Gesetze der Sitte,
des Anstandes und Sportkameradschaft sowie gegen unsere Grundrechte
nach dem Grundgesetz.
b) Im Falle eines Ausschlussverfahrens handelt der Vorstand als Ehrenrat.
Ausserdem sind zusätzlich zwei mindestens 45 Jahre alte Mitglieder
hinzuzuziehen, die von der Jahreshauptversammlung als Beisitzer in den
Ehrenrat gewählt werden. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss G
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ehrenrat zu rechtfertigen. Der Ausschluss
ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe durch Einschreiben bekannt zu
geben.Gegen diese Entscheidung kann der Ausgeschlossene Berufung beim
Kreissportgericht einlegen, das dann endgültig entscheidet.
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereines
§ 10 Rechte der Mitglieder
Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a) Alle Einrichtungen des Vereines nach Massgabe dieser Satzung zu benutzen.
b) An allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, soweit dabei nicht
gegen die Bestimmungen Öffentlicher Gesetze, insbesondere des
Jugendschutzgesetzes, verstossen wird.
c) Als aktives Mitglied für Sportunfälle Versicherungsschutz über
denLandessportbund zu verlangen. Die Inanspruchnahme des Vereins und seiner
handelnden Personen scheidet aus. Unfälle sind unverzüglich anzuzeigen.
Vom vollendeten 18. Lebensjahr ab vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Gebrauch zu machen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
a) Die vorliegenden Satzungen und die einschlägigen Satzungen der
zuständigen Dachorganisationen zu befolgen.
b) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
c) Sich in allen aus der Vereinsmitgliedschaft herrührenden Rechtsangelegenheiten dem Ehrenrat nach § 9 oder seinen übergeordneten Organisationen nach Massgabe des §4 zu unterwerfen.
d) Verhängte Geldstrafen seitens der Sportgerichte o. ä. persönlich zu tragen.
Organe des Vereines
§ 12 Organe des Vereines sind:
a) Die Jahreshaupt- bzw. die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand
d) Die Mitgliedschaft bei einem Vereinsorgan ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
e) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Erstattung barer
Auslagen nach Massgabe besonderer Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 13 Mitgliederversammlung
a) Spätestens sechs Wochen nach Schluss eines Rechnungsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden (Jahreshauptversammlung), die mindestens acht Tage vorher einzuberufen ist, und zwar schriftlich.
b) Bei Bedarf können ausserordentliche Mitgliederversammlungen vom 1.Vorsitzenden einberufen werden. Das hat auch dann zu geschehen, wenn mindestens drei andere Vorstandsmitglieder oder zwanzig stimmberechtigte Vereinsmitglieder es schriftlich beantragen.
c) In einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das
18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende in
Vertretung der 2. Vorsitzende als sein Stellvertreter.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1 . Der Mitgliederversammlung stehen die obersten Entscheidungen in allen
Vereinsangelegenheiten zu.
2. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere zu beschliessen:
a. Über die Wahl des Vorstandes und Ausschussmitglieder, der Mitglieder des Ehrenrates, der Kassenprüfer und der Kassenführer.
b. Über die Ernennung der Ehrenmitglieder.
c. Über die Höhe der Beiträge im kommenden Rechnungsjahr und über
Grundsätze ihrer Erhebung sowie die Art des Beitragseinzuges.
d. Über die Entlastung der Vereinsorgane hinsichtlich ihrer Rechnungs- und Geschäftsführung.
e. Über die Verwendung der verfügbaren Geldmittel des Vereines.
3. Die Sitzungsprotokolle sind vom I. oder II. Vorsitzenden, dem Protokollführer
und einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen.
§ 15 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:
1. Feststellung der Stimmberechtigten
2. Berichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über die Entlastung
4. Neuwahlen
§ 16 Der erweiterte Vorstand
a) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
l. Den Vorstandsmitgliedern gem. § 1c dieser Satzung.
2. Dem Jugendleiter.
3. dem Platzwart
4. Den Spartenleitern.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Damit der Vorstand handlungsfähig bleibt, wird nach
folgendem Muster gewählt:
in geraden Jahren der 1. Vorsitzende und der Kassenwart; in ungeraden Jahren
der 2. Vorsitzende und der Protokollführer. 50% der erweiterten Vorstandsmitglieder 1, 2 - 4 sind in jedem Jahr neu zu
wählen. Beschlussfähigkeit, und Wahldurchführung ergibt sich aus § 22 der Satzung.
c) Ist ein Ehrenvorsitzender gewählt, so ist dieser mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen.
§ 17 Der Vorstand, seine Rechte und seine Pflichten
a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Massgabe dieser Satzung
und aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist
ermächtigt, Ämter der Vereinsorgane, die innerhalb eines
Rechnungsjahres verwaisen, aus eigenem Ermessen bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung zu besetzen.
a) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung barer Auslagen nach Massgabe besonderer Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann
aber bei Bedarf eine Vergütung nach Massgabe einer Aufwandsentschädigung
im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschliessen.
d) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind nach § 17a geregelt.
§ 17a Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und regelt das
Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er beruft die
Vorstandssitzungen, die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen ein und
leitet sie. Er hat die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller
Vereinsorgane zu überwachen. Er unterzeichnet die Genehmigung der
Sitzungsprotokolle und unterschreibt alle wichtigen und verbindlichen
Schriftstücke. Er allein ist berechtigt, das Vereinssiegel zu gebrauchen.
b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
c) Der Protokollführer bearbeitet den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereines.
Unverbindliche Mitteilungen und Auskünfte kann er mit Zustimmung des I.
Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Sitzungsprotokolle. Er hat zu
jeder Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht vorzulegen und versieht
zugleich die Aufgaben eines Werbe- und Pressewartes.
d) Der Vereinskassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und überwacht den
Beitragseinzug. Zahlungen dürfen nur in Verbindung mit dem 1. bzw. 2.
Vorsitzenden oder Schriftführer geleistet werden. Zur jährlichen
Kassenrevision und zu ausserordentlichen Revisionen hat er alle Belege
nachzuweisen. Er führt die Mitgliederliste. Zu seiner Unterstützung kann er
weitere Personen nach Rücksprache mit dem Vorstand heranziehen.
e) Der Jugendleiter ist für alle Belange der jugendlichen Vereinsmitglieder
zuständig.
f) Die Tätigkeit der Ehrenratsmitglieder regelt sich nach dieser Satzung.
g) Die Spartenleiter vertreten die Interessen der Mitglieder ihrer Sparten. Sie
sind mitverantwortlich für das den Sparten überlassene Vereinseigentum. Sie
nehmen an Fachtagungen ihrer Sparten teil und regeln bei sportlichen
Wettkämpfen die Teilnahme des Vereines. Über diese Tätigkeit ist regelmässig
zu berichten.
§ 18 Vereinsausschüsse (Fachausschüsse)
Fachausschüsse können auf Antrag gebildet werden. Sie legen dem Vorstand Richtlinien, Vorschläge und Arbeitsunterlagen vor. Sie unterstützen den Vorstand und beraten ihn in Fachfragen.
§ 19 Der Ehrenrat
Als Ehrenrat fungiert in besonderen Fällen der Vorstand § 1 C dieser Satzung, der
dann durch die von der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre zu wählenden
zwei Ehrenratsmitglieder ergänzt wird.
§ 20 Aufgabe des Ehrenrates
1. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten, Satzungsverstöße
etc. innerhalb des Vereines, soweit nicht die Zuständigkeit des Sportgerichtes eines
Fachverbandes gegeben ist. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
2. Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt über den Streitfall, wobei dem Betroffenen Gelegenheit zu persönlichen und sachlichen Rechtfertigungen, zu geben ist.
3. Jede Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 vorgesehenen Berufungsmöglichkeiten,
4. Jede Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
5. Der Ehrenrat kann folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Dauernde oder begrenzte Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu
bekleiden, mit sofortiger Amtsenthebung, bei dem alle aus dem Fall
herrührenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt bleiben.
d) Ausschluss der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten.
e) Ausschluss aus dem Verein (§ 9).
§ 21 Kassenprüfer
1. Die beiden von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer
Haben vor der folgenden Jahreshauptversammlung rechtzeitig die Kasse zu prüfen und einen Prüfungsbericht vorzulegen.
2. Sie haben ferner das Recht, bis zu viermal im Jahr unvermutet Einblick in die
Kassenführung zu verlangen. Darüber sind gleichfalls Protokolle zu schreiben.
Allgemeine Schlussabstimmunge
§ 22 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit
1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen Mitglieder, sofern die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde.
2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung
geschieht öffentlich durch Handaufheben.
3. Alle Beschlüsse sind mit Abstimmungsergebnis im Protokoll zu vermerken.
4. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden amtiert der Altersvorsitzende oder ein
Ehrenratsmitglied als Wahlleiter.
5. Die Wahlen führt mit Ausnahme der Ziffer 4 der 1. Vorsitzende aus, der sich bei
seiner Wahl der Stimme zu enthalten hat. 6. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder
nach § 1c muss auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes geheime Wahl durchgeführt
werden, dazu genügt schon eine Stimme.
§ 23 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder notwendig.
2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine 80%ige Mehrheit in einem
Wahlgang, an dem sich mindestens 80% aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder beteiligen müssen.
3. Kommen die unter Ziffer 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen nicht zustande,
ist die Abstimmung frühestens nach 4 Wochen zu wiederholen, wobei dann die
Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen Beschlussfähig
ist. Von den dann Erschienenen müssen 4/5tel oder 80% für die Auflösung sein.
§ 24 Vereinsvermögen und Kassenführung
1. Die Kassenüberschüsse und die sonst vorhandenen Vermögenswerte sind
Eigentum des Vereines. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch
hieran nicht zu.
2. Die Beiträge werden vom Kassenwart eingezogen.
3. Normalerweise werden alle laufenden Verbindlichkeiten für alle Mitglieder von
der Vereinskasse beglichen.
4. Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bramstedt, die es ausschliesslich
zugunsten des Sportes zu verwenden hat.
§ 25 Rechnungsjahr – Geschäftsjahr
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 26 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch eine ordentliche oder ausserordentliche
Mitgliederversammlung in Kraft und zwar mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht
auf die anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Versammlung ordnungsgemäss
einberufen worden ist.Bramstedt, den 27. November 2009
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Rolf von Salzen Dr. Michael Dickgreber
1. Vorsitzender 2.Vorsitzender